§ 38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten
(1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind (Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.
(2) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
- 1.
der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,
- 2.
der Durchführung einer von der Sozialversicherung finanzierten Kur,
- 3.
der Quarantäne,
- 4.
der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder und zur Betreuung von Kindern bei Erkrankung des nicht berufstätigen Ehegatten,
- 5.
des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
- 6.
der Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
- 7.
der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen
insgesamt unberücksichtigt, wenn Beitragspflicht zur Sozialversicherung nicht bestanden hat und bis zum Beginn dieser Zeit oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge zur FZR gezahlt worden sind.
(3) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
- 1.
des Direktstudiums,
- 2.
in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitrittsgebiets als Ehegatte eines Entsandten aufgehalten haben,
- 3.
des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
- 4.
des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeitsvermittlung,