Art 2 Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Art 3 Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Art 4 Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz)
Art 5 bis 23
Art 24 (weggefallen)
Art 25 und 26
Art 27 (weggefallen)
Art 28 bis 30
Art 31 Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
Art 32 bis 34
Art 35 (weggefallen)
Art 36
Art 37 (weggefallen)
Art 38 (weggefallen)
Art 39 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art 40 Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet
Art 41
Art 42 Inkrafttreten
§ 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag
(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten
1.
Altersrente,
2.
Bergmannsaltersrente,
3.
Invalidenrente und
4.
Bergmannsinvalidenrente
Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85 vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversicherung (§ 21) gezahlten Beiträge.
(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steigerungsbetrag, wenn
1.
der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag erfüllt hatte und
2.
Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.
Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätzlichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzuleitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechneten Hinterbliebenenrente geleistet.