Zweiter Abschnitt Nach dem 8. Mai 1945 errichtete, nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen - Digitale Gesetze
§ 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.