§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
Arbeitsschritte vorbereiten,
- 2.
Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten,
- 3.
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
- 4.
Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen,
- 5.
Bauteile und Baugruppen herstellen,
- 6.
Rollpanzer und Behänge aus Halbzeugen herstellen,
- 7.
Rollabschlüsse aus Halbzeugen, Bauteilen und Baugruppen herstellen und montieren,
- 8.
zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse montieren,
- 9.
alleinige Abschlüsse montieren,
- 10.
Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und montieren,
- 11.
Automatisierungs- und Steuerungskomponenten montieren und programmieren,
- 12.
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen sowie
- 13.
Leistungen übergeben und Kundengespräche führen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: