(1) Erwirbt ein Siedlungsunternehmen ein verpachtetes Grundstück, so kann es das Pachtverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des Wirtschaftsjahres kündigen, sofern das Pachtverhältnis mindestens vier Jahre bestanden hat und dem Pächter nicht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das Recht auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstücke zusteht. Vorschriften, nach denen die Kündigung des Verpächters für unwirksam erklärt oder der Pachtvertrag verlängert wird, gelten insoweit nicht.
(2) Im Falle der Kündigung nach Absatz 1 kann der Pächter Ersatz von Verwendungen in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 994 bis 998 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen. Darüber hinaus kann ihm auf Antrag eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses gewährt werden; dies gilt namentlich, wenn bei der Auflösung des Pachtverhältnisses erst ein geringer Teil der gesamten Pachtzeit abgelaufen ist. Kommt eine Einigung über die Höhe des Ersatzanspruchs oder der Entschädigung nicht zustande, so entscheidet darüber die Siedlungsbehörde. Gegen die Entscheidung der Siedlungsbehörde können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen. §§ 20 und 22 Abs. 2 des Grundstückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) gelten sinngemäß; an die Stelle der Landwirtschaftsbehörde tritt die Siedlungsbehörde.