- Verhältnis zwischen Landlieferungsverband und Siedlungsunternehmen
- Außerordentliche Vermögensabgabe
- Wiederkaufsrecht
- Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter
- Schlußbestimmungen
§ 28
Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen.