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Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (RSG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fondsvermögen
Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds
Abschnitt 4 Erlaubnis
Abschnitt 5 Aufsicht
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 3 Zweck des Fondsvermögens - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Fondsvermögen
§ 3 Zweck des Fondsvermögens
Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur
1.
Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und
3.
Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 aufgenommen hat.