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§ 13 Sofortige Vollziehbarkeit - Digitale Gesetze
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (RSG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fondsvermögen
Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds
Abschnitt 4 Erlaubnis
§ 12 Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis
§ 13 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 14 Wirkung der Erlaubnis
§ 15 Kontrahierungszwang
§ 16 Übernahme fortbestehender Einstandspflichten
§ 17 Widerruf der Erlaubnis
Abschnitt 5 Aufsicht
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Erlaubnis
§ 13 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Erteilung der Erlaubnis und der vorläufigen Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.