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Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (RSG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Fondsvermögen
Abschnitt 3 Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds
Abschnitt 4 Erlaubnis
Abschnitt 5 Aufsicht
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 10 Abtretung von Geschäftsanteilen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds
§ 10 Abtretung von Geschäftsanteilen
Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich ist.