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§ 16 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds und die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (RSFV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Geschäftsorganisation
Abschnitt 2 Erlaubnisverfahren
Abschnitt 3 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Schlussvorschrift
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.