§ 9 Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens - Digitale Gesetze
§ 9 Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens
Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Angestrebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage bei angemessener Rentabilität.