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§ 9 Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens - Digitale Gesetze
Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (RSFAV)
Eingangsformel
§ 1 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 2 Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
§ 3 Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde
§ 4 Anordnungsbefugnis für Unterrichtungen bei drohendem oder eingetretenem Schadensfall
§ 5 Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde
§ 6 Genehmigungspflichten
§ 7 Verwarnung und Abberufung von Personen
§ 8 Prüfungen in den Geschäftsräumen; Einberufung von Gesellschafterversammlungen
§ 9 Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens
§ 10 Zulässige Anlagegegenstände und Ausgliederung der Fondsverwaltung
§ 11 Treuhänder für das Fondsvermögen
§ 12 Aufgaben und Befugnisse des Treuhänders
§ 13 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
§ 14 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 9 Grundsätze zur Anlage des Fondsvermögens
Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Angestrebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage bei angemessener Rentabilität.