Abschnitt 2 Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten
Abschnitt 3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
Abschnitt 4 Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen
Abschnitt 5 Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Abschnitt 6 Übergangsregelung
Eingangsformel
Auf Grund des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 143 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: