§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
- 1.
Fertigungs- und Montagetechnik,
- 2.
Auftragsabwicklung,
- 3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
- 1.
Fertigungs- und Montagetechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Betrieb für Rollladen- und Sonnenschutztechnik zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis k aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
Materialien auswählen und bewerten, Materiallisten erstellen,
- b)
Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen anfertigen,
- c)
Bauarten, Konstruktionen und Herstellungstechniken von Rollpanzern, Behängen und Ladenflügeln, Rollabschlüssen und Rolltoren, nicht rollbaren Abschlüssen und Toren sowie Rollladen- und Fensterkombinationen beschreiben und bewerten,
- d)
Bauarten und Einsatzmöglichkeiten von Antrieben beschreiben, bewerten und Verwendungszwecken zuordnen,
- e)
Profile und Konstruktionen berechnen,
- f)
Arten von Dämmmaßnahmen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und begründen,
- g)
Schaltpläne und Aufrisse anfertigen und verändern,
- h)
Befestigungs- und Montagetechniken auftragsbezogen auswählen, beschreiben und bewerten,
- i)
Bauarten und Funktionen von Automatisierungs- und Steuerungskomponenten beschreiben und bewerten,
- j)
Funktions- und Sicherheitsprüfungen anforderungsbezogen festlegen, beschreiben und bewerten,
- k)
Maßnahmen der Oberflächenbehandlung beschreiben und bewerten;
- 2.
Auftragsabwicklung
(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 8 Abs. 6 u. 7: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)