§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche "Technik", "Organisation" sowie "Führung und Personal". Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
Handlungsbereich "Technik":
- a)
Anlagen- und Verfahrenstechnik,
- b)
Reinigungstechnik,
- c)
Inspektionstechnik,
- d)
Wartung und Unterhalt;
- 2.
Handlungsbereich "Organisation":
- a)
Kostenwesen,
- b)
Betriebsführung und Kundenorientierung,
- c)
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
- d)
Recht;
- 3.
Handlungsbereich "Führung und Personal":
- a)
Personalführung,
- b)
Personalentwicklung,
- c)
Managementsysteme.
(2) Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der "Grundlegenden Qualifikationen" gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
- 1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Anlagen- und Verfahrenstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Funktionsfähigkeit der Industrie- und Produktionsanlagen, abwassertechnische Anlagen und andere Ver- und Entsorgungsanlagen und verfahrenstechnische Abläufe zu beurteilen und die Beseitigung von Störungen zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften zu veranlassen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
Beurteilen der Funktionsfähigkeit von Anlagen und Funktionsteilen,
- b)
Beurteilen von Schadensbildern und Veranlassen von Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen,
- c)
Vorbereiten von Revisionen und Stillständen;
- 2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Reinigungstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, reinigungstechnische Verfahren, Geräte und Anlagen zu beherrschen und zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften deren Anwendung zu gewährleisten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
Beurteilen, Auswählen und Anwenden geeigneter reinigungstechnischer Verfahren, Geräte und Anlagen,
- b)
Auswählen, Anwenden und Überwachen von sicherheitstechnischen Verfahren, Geräten und Anlagen;
- 3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Inspektionstechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Inspektionstechniken auszuwählen, um zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften Sollwerte zu erkennen, Istwerte zu ermitteln und Abweichungen zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" sowie "Führung und Personal" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4 umfassen:
- 1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähigkeit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten,
- b)
Überwachen und Einhalten des Budgets,
- c)
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Konzepte,
- d)
Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- e)
Anwenden von Kalkulationsverfahren,
- f)
Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,
- g)
Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen;
- 2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebsführung und Kundenorientierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Instrumente der Betriebsführung und Kundenorientierung gemeinsam mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und Vorschriften beherrscht werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sollen dessen Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" und "Organisation" integrativ mit berücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" mit den Qualifikationsschwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:
- 1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
- a)
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
- b)
Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen sowie ihrer persönlichen Eignung und Befähigung,
- c)
Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen,
- d)
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,
- e)
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
- f)
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
- g)
Anwenden von Führungsmethoden und -instrumenten,
- h)
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Verbesserungsprozessen,
- i)
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen;
- 2.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört, Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern zu können. Das situationsbezogene Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es stellt den Handlungsbereich in den Mittelpunkt, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, und integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.
(7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)