Abschnitt 3 Güteuntersuchung und Mittelwertbildung
Abschnitt 4 Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 17 Durchführung der Güteuntersuchung
Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.