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§ 7 - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (RindTbV)
I. Begriffsbestimmungen
II. Schutzmaßregeln
III. (weggefallen)
IV. Anerkannte Bestände
V. Weitere Schutzmaßregeln
VI. Ordnungswidrigkeiten
VII. Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
II.: Schutzmaßregeln
2.: Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Tuberkulose oder des Verdachts auf Tuberkulose
§ 7
Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist.