II. Allgemeine Schutzmaßregeln für bestimmte Kälberhaltungen
III. Besondere Schutzmaßregeln
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 5
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.