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Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (RindSalmV)
I. Begriffsbestimmung
II. Allgemeine Schutzmaßregeln für bestimmte Kälberhaltungen
III. Besondere Schutzmaßregeln
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 5 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
III.: Besondere Schutzmaßregeln
§ 5
Die zuständige Behörde kann die Tötung von Rindern und sonstigen mit Rindern zusammen gehaltenen Tieren anordnen, bei denen Salmonellose festgestellt ist oder bei denen Verdacht auf Salmonellose vorliegt.