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§ 7 Außenverkehr - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern (RiFlEtikettG)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 (weggefallen)
§ 3 (weggefallen)
§ 3a Verarbeitung von Daten
§ 4 Zuständigkeit für die Überwachung
§ 4a Befugnisse
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Auskunftserteilung
§ 7 Außenverkehr
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Bußgeldvorschriften
§ 12 Einziehung
§ 13 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.