Art 2 Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen
§ 1 - Digitale Gesetze
§ 1
Für die Erledigung der in den Artikeln 1 und 7 des Abkommens vorgesehenen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll.