Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
1.
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2.
Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.