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Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) (RheinSchPV 1994)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
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Abschnitt I.: Allgemeines
§ 3.03 Flaggen, Tafeln und Wimpel
1.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
2.
Die Farben der Flaggen, Tafeln und Wimpel dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, daß sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt
-
bei Flaggen und Tafeln, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit sind,
-
bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1,00 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,50 m beträgt.