Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich - Digitale Gesetze
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) (RheinSchPV 1994)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
Kapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
Kapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
§ 14.01 Allgemeine Bestimmungen
§ 14.02 Basel
§ 14.03 Mannheim-Ludwigshafen
§ 14.04 Mainz
§ 14.05 Bingen
§ 14.06 Bad Salzig
§ 14.07 Koblenz
§ 14.08 Andernach
§ 14.09 Wesseling
§ 14.10 Duisburg-Ruhrort
§ 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek
§ 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
§ 14.13 (weggefallen)
Dritter Teil Umweltbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Kapitel 14: Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
§ 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich
1.
In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
a)
mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
b)
mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
c)
länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
d)
innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
e)
eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
2.
Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.