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Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung) (RheinSchPV 1994)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Auf der gesamten Rheinstrecke anwendbare Bestimmungen
Zweiter Teil Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Kapitel 9 Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen
Kapitel 10 Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser
Kapitel 11 Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen
Kapitel 12 Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung
Kapitel 13 Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
§ 13.01 Anwendungsbereich
§ 13.02 Kennzeichnung der Fahrzeuge
§ 13.03 Einsenkungsmarken
§ 13.04 Tiefgangsanzeiger
§ 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker
§ 13.06 Zusammenstellung der Verbände
Kapitel 14 Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein
Dritter Teil Umweltbestimmungen
§ 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Teil: Sonderbestimmungen für einzelne Strecken
Kapitel 13: Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim
§ 13.05 Unterscheidungszeichen der Anker
§ 2.05 Nr. 1 ist nicht zwingend anzuwenden.