- a)
die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge nach § 6.02 Nr. 1, § 6.02a Nr. 1 bis 3, 4 Satz 1 oder 2 oder Nr. 5,
- b)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen nach § 6.01, §§ 6.03 bis 6.05 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 bis 4, § 6.06 Satz 2, § 6.07 oder § 6.08 Nummer 1 Satz 1 oder Satz 3 oder beim Überholen nach den §§ 6.03, 6.09, 6.10 Nr. 2 bis 5 oder § 6.11 Buchstabe a oder b erster Halbsatz,
- c)
die Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs nach § 6.12,
- d)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden nach § 6.13 Nr. 1 bis 4 Satz 1 oder bei der Abfahrt vom Liege- oder Ankerplatz nach § 6.14,
- e)
das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überqueren der Hauptwasserstraße oder bei der Einfahrt in oder Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen nach § 6.16 Nr. 1 Satz 1 oder 2, Nr. 2 oder 3,
- f)
das Verhalten zur Vermeidung von gefährdendem Wellenschlag oder Sogwirkung nach § 6.20 Nr. 1 oder 3,
- g)
die Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit oder an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen nach § 6.22a,
- h)
den Betrieb, das Liegen oder den Aufenthalt von Fähren im Fahrwasser nach § 6.23,
- i)
die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren von Brücken oder Wehren nach § 6.24 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nr. 1 oder 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder § 6.27 Nr. 2 oder die Durchfahrt durch Schiffbrücken nach § 6.26,
- j)
das Verhalten beim Durchfahren der Schleusenvorhäfen oder Schleusen nach § 6.28 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, 3 oder 4, Nummer 4 bis 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 4, Nummer 10, 12 oder 13 Satz 2, § 6.28a Nummer 1 Buchstabe a bis c, Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 4,
- k)
die Fahrt bei unsichtigem Wetter nach § 6.30 Nr. 1 bis 5, § 6.31 Nr. 1 oder 2 oder § 6.33,
- l)
(weggefallen)
- m)
die Sprechverbindung auf Verbänden nach § 8.06,
- n)
das Verhalten, Wenden, Begegnen, Stilliegen oder Anlegen von Fahrzeugen auf dem kanalisierten Rhein oder im Bereich der dort gelegenen Kanäle, Schleusen oder Wehre nach § 9.02 Nr. 3, 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nr. 5, 6 Satz 1, Nr. 7 Satz 1 oder Nr. 8,
- o)
die geregelte Begegnung nach § 9.04 Nr. 2 oder 3 Satz 2, Nr. 4 Satz 2 oder Nr. 5,
- p)
die Fahrregeln in den Streckenabschnitten Lorch-St. Goar, Moselmündung, Duisburg-Ruhrort oder Wesel nach § 9.07 Nummer 3 Buchstabe a, b Satz 1 oder Satz 2, Nummer 4, 5 oder Nummer 6,
- q)
die Nachtschiffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar nach § 9.08,
- r)
die Schiffahrt bei Hochwasser nach § 10.01 Nr. 1 oder 2 oder bei Niedrigwasser nach § 10.02 Satz 1 oder
- s)
die besonderen Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke nach § 12.03