Kapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Teil III Patentvorschriften
§ 4.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, muss eine Person gemäß 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.