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§ 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen - Digitale Gesetze
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV)
Inhaltsverzeichnis
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Teil II Besatzungsvorschriften
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
Kapitel 3 Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Abschnitt 1 Befähigung der Besatzungsmitglieder
Abschnitt 2 Mindestruhezeit
Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord
§ 3.14 Ausrüstung der Schiffe
§ 3.15 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
§ 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
§ 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 3.18 Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
§ 3.19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 3.20 Mindestbesatzung von Seeschiffen
§ 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
§ 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
§ 3.23 Ausnahme
Kapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
Kapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Teil III Patentvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil II: Besatzungsvorschriften
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Abschnitt 3: Mindestbesatzung an Bord
§ 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
-
einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und
-
eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.