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§ 6 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten (RHBG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Inhaltsverzeichnis
§ 6
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer
Reichsgesetze,
soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des
Reichs
über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.