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§ 6 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 6
Unberührt bleiben die Vorschriften anderer
Reichsgesetze,
soweit sie für bestimmte Fälle die Haftung des
Reichs
über einen gewissen Umfang hinaus ausschließen.
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten (RHBG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7