§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Revierjagdmeister oder die Revierjagdmeisterin in der Lage sein, die in den nachfolgenden drei Bereichen Jagd, Betriebswirtschaft sowie Personal und Qualifizierung genannten Aufgaben (Absatz 4 Nummer 1 bis 3) in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Wildbewirtschaftung, der Land- und Forstwirtschaft und in der Jagdverwaltung sowie in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes, in der Lebensraumgestaltung und in der Landschaftspflege wahrzunehmen. Der Revierjagdmeister oder die Revierjagdmeisterin soll dabei diese Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.
(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören die folgenden drei Bereiche mit den jeweils genannten Aufgaben:
- 1.
Bereich Jagd:
- a)
Planen, Kalkulieren und Organisieren
- aa)
der Bewirtschaftung von Wildbeständen und -besätzen,
- bb)
des Jagdbetriebes,
- cc)
der Reviergestaltung,
- dd)
der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen,
- ee)
der Lebensraumgestaltung,
- ff)
der Landschaftspflege,
- gg)
des Personal- und des Technikeinsatzes,
- hh)