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§ 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger - Digitale Gesetze
Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (RentSV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
Zweites Kapitel Auszahlung von Geldleistungen
§ 6 Zahlungsauftrag
§ 7 Zahlung ohne Zahlungsauftrag
§ 8 Zahlungsempfänger
§ 9 Zahlweise
§ 10 Nicht ausführbare Zahlungen
§ 11 Nicht zugegangene Zahlungen
§ 12 Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der Rentenversicherung
§ 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
§ 14 Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte
§ 15 Zahlungseinstellung durch den Renten Service
§ 16 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen beim Tod von Berechtigten
Drittes Kapitel Durchführung der Anpassung von Geldleistungen
Viertes Kapitel Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben
Fünftes Kapitel Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen und Abrechnung
Sechstes Kapitel Vergütung
Siebtes Kapitel Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweites Kapitel: Auszahlung von Geldleistungen
§ 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen
1.
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und
2.
eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise
unmittelbar dem Renten Service mitteilen. Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.