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§ 62 Mitteilungspflicht - Digitale Gesetze
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten
II. Steuern
III. Gemeinsame Vorschriften
§ 61 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke
§ 62 Mitteilungspflicht
§ 63 Bekanntmachungsermächtigungen
§ 64 Übergangsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
§ 62 Mitteilungspflicht
Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.