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§ 57 Umrechnung fremder Währung - Digitale Gesetze
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten
II. Steuern
III. Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
§ 57 Umrechnung fremder Währung
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.