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§ 15 Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten
II. Steuern
III. Gemeinsame Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
§ 15 Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.