3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen
4. Besteuerung von virtuellem Automatenspiel
5. Besteuerung von Online-Poker
6. Sonstige Vorschriften
III. Gemeinsame Vorschriften
§ 15 Zuständigkeit - Digitale Gesetze
§ 15 Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.