Abschnitt 2 Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft
Abschnitt 3 Steuerliche Regelungen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 6 Firma
Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "REIT-Aktiengesellschaft" oder "REIT-AG" enthalten.