Teil 2 Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Registerführung
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 7 Schutz des Refinanzierungsregisters
Das Refinanzierungsregister ist vor unberechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere Einwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu schützen.