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§ 23 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV 1986)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
Abschnitt 4 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schlußvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.