Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
Abschnitt 4 Schlußvorschriften
§ 19a Aufbewahrungspflicht
Der Erwerber von Rebenpflanzgut hat, soweit er der Letztverbraucher ist, je Pflanzgutpartie ein amtliches Etikett ein Jahr lang nach dem Empfang der Partie aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 20 und 21.