Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 19a Aufbewahrungspflicht - Digitale Gesetze
Rebenpflanzgutverordnung (RebPflV 1986)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Anerkennung von Pflanzgut
Abschnitt 3 Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
§ 16 Verpackung
§ 17 Etikett
§ 17a Pflanzenpass
§ 18 Angaben in besonderen Fällen
§ 19 Schließung der Packungen und Bündel
§ 19a Aufbewahrungspflicht
§ 20 Topfreben und Kartonagereben
§ 21 Abgabe in kleinen Mengen
§ 22 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut in besonderen Fällen
Abschnitt 4 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
§ 19a Aufbewahrungspflicht
Der Erwerber von Rebenpflanzgut hat, soweit er der Letztverbraucher ist, je Pflanzgutpartie ein amtliches Etikett ein Jahr lang nach dem Empfang der Partie aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 20 und 21.