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§ 1 Anzeigepflicht - Digitale Gesetze
Verordnung zur Bekämpfung der Reblaus (ReblV)
Eingangsformel
§ 1 Anzeigepflicht
§ 2 Bekämpfungspflicht
§ 3 Verkehr mit Pflanzgut von Rebe
§ 4 Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben
§ 5 Verbot des Züchtens und Haltens
§ 6 Länderbefugnisse
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anzeigepflicht
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.