Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen - Digitale Gesetze
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
Teil 3 Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
Teil 4 Rechtsdienstleistungsregister
Teil 5 Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird
1.
durch § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 Satz 1 und 5 oder
2.
durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.