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§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV)
Eingangsformel
§ 1 (weggefallen)
§ 2 Prüfer
§ 3 Ablegung der Eignungsprüfung
§ 4 Rücktritt von der Prüfung
§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen
§ 6 Prüfungsgebiete
§ 7 Prüfungsleistungen
§ 8 Prüfungskommission
§ 9 Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten
§ 10 Ordnungswidriges Verhalten
§ 11 Entscheidung über das Ergebnis der Eignungsprüfung
§ 12 Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 13 Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern
§ 14 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen
Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen:
1.
Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis,
2.
erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und
3.
Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen.