§ 9 Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er bauliche, gestalterische, ergonomische, ökologische, ökonomische und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Raumausstatter-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und die Auswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungs- und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material und Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen,
- b)
Gefährdungsbeurteilung durchführen und Maßnahmen daraus ableiten, insbesondere bei dem Entfernen und Entsorgen von Altbelägen, sowie dem Erkennen von gesundheitsschädlichen Materialien bei vorhandenen Altbelägen und dem Veranlassen von Maßnahmen zu deren Beseitigung,
- c)
mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln,
- d)
benötigte Bestellmenge bestimmen, Bestellwege auswählen und Verfügbarkeit sicherstellen,
- e)
Handhabungshinweise und Produktinformationen für Materialien leistungsbezogen auswerten und erläutern,
- f)
Konstruktionszeichnungen, Verlegepläne und Arbeitsanweisungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- g)
Maßnahmen zur Koordination von Gewerken erläutern und
- h)
Vorgehensweise zur Planung der auftragsbezogenen Logistik erläutern und bewerten,
- 2.
die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik anwenden,
- b)
Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern sowie Folgen ableiten,