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| I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr |
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| 1 | Berufsbild, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 | Umweltschutz (§ § Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 | Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) | - a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen für den Ausbildungsbetrieb erläutern - b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen - c)
Daten pflegen und sichern - d)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
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| 6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Fachzeitschriften, Fachbücher und Kataloge - c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten - d)
Bedarf an Werk- und Hilfsstoffen ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe zusammenstellen - e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
| 2 *) | | | |
- f)
technische Veränderungen berücksichtigen - g)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung einschätzen, Zeitaufwand dokumentieren - h)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten - i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - k)
Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen
| | | 3 *) | |
| 7 | Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Nr. 7) | - a)
Funktion, Proportion, Lage, Gliederung, Lichtverhältnisse und Interieur von Räumen auswerten - b)
Normen, Sicherheitsregeln, technische Vorschriften, Merkblätter, Zulassungsbescheide, Richtlinien und Arbeitsanweisungen beachten und anwenden - c)
Skizzen anfertigen und anwenden - d)
Messverfahren auswählen und anwenden, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagern - e)
Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren und berücksichtigen
| 3 *) | | | |
- f)
Zeichnungen lesen und anwenden - g)
Materialvorschläge unter Berücksichtigung der Nutzungsanforderungen und der Oberflächenstrukturen erarbeiten
| | 2 *) | | |
- h)
Farb- und Materialpläne sowie Materiallisten erstellen - i)
Leistungsverzeichnisse anwenden - k)
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Raumsituation umsetzen - l)
Aufmaße anfertigen - m)
Leistungs- und Abrechnungsunterlagen erstellen
| | | 3 *) | |
| 8 | Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 8) | - a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen, Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen - c)
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen - d)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit Gas und Strom ergreifen - e)
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahr- und Reststoffen sicherstellen - f)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
| 3 *) | | | |
| 9 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 9) | - a)
Werkzeuge, Hebe- und Transportgeräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b)
Werkzeuge handhaben und instand halten - c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
| 4 | | | |
- d)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten - e)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung vornehmen und veranlassen
| | | | 2 |
| 10 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 10) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung warentypischer Eigenschaften, auswählen, kennzeichnen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern - b)
Werk- und Hilfsstoffe von Hand und mit Maschinen be- und verarbeiten - c)
Materialverbindungen herstellen
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| 11 | Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen (§ 4 Nr. 11) | - a)
Grundlagen der Formen- und Farbenlehre anwenden - b)
Anregungen aufnehmen und auswerten
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- c)
Entwürfe nach funktionalen, technologischen und gestalterischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche und des Verwendungszwecks ausarbeiten - d)
technische Umsetzbarkeit der Entwürfe prüfen - e)
Zusammenwirken von Materialauswahl, Farb- und Formgebung berücksichtigen - f)
Entwürfe präsentieren
| | | | 4 |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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| Abschnitt II: Berufliche Fachbildung |
| 12 | Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen (§ 4 Nr. 12) | - a)
Untergründe, insbesondere auf Ver- und Entsorgungsleitungen, prüfen - b)
Verfahren zur Vorbereitung von Untergründen auswählen - c)
Altbeläge bestimmen und entfernen, Entsorgung durchführen und veranlassen - d)
Untergründe bearbeiten, insbesondere durch Bürsten, Schleifen, Fräsen und Absaugen - e)
Fehlstellen in Untergründen ausbessern - f)
Untergründe säubern, sperren und vorstreichen
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- g)
Spachtel- und Ausgleichsschichten herstellen - h)
Schablonen anfertigen und Formen übertragen
| | 3 | | |
- i)
Fugen und Risse bearbeiten - k)
Niveauausgleich zu angrenzenden Bauteilen herstellen - l)
Unterlagen zuschneiden und einbauen
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| 13 | Be- und Verarbeiten von Profilen (§ 4 Nr. 13) | - a)
Profile nach ihrer Funktion auswählen - b)
Übergangsprofile und Wandanschlussleisten einpassen und befestigen
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| 14 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Nr. 14) | - a)
Erstpflege bei Bodenbelägen durchführen - b)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen - c)
Qualität von behandelten Oberflächen beurteilen
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| 15 | Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen (§ 4 Nr. 15) | - a)
Bodenbeläge auswählen - b)
Verlegerichtung und -muster bestimmen, Flächen einteilen, Nähte und Fugen festlegen - c)
Klebstoffe und Trennlagen für textile Beläge und PVC-Beläge auswählen und verarbeiten - d)
Gefahren von lösungsmittelhaltigen Stoffen, insbesondere beim Verlegen, beachten, persönliche Schutzausrüstung verwenden
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- e)
textile Bodenbeläge und PVC-Beläge zuschneiden, einpassen und verkleben - f)
Anschlussfugen herstellen
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| 16 | Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern (§ 4 Nr. 16) | - a)
Arten und Aufbau von Polstermöbeln unterscheiden - b)
Möbel abschlagen - c)
Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereiten - d)
Maße der Polsterung festlegen - e)
Polstergrund und Unterfederung auswählen und anbringen - f)
Flachpolster und Schaumstoffkissen herstellen und beziehen
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- g)
Funktionalität und Schäden beurteilen und dokumentieren - h)
Polstermöbel für die Instandsetzung vorbereiten - i)
Federung auswählen und aufbauen
| | | 6 | |
- k)
Formteile herstellen, Polster aufbauen und beziehen
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| 17 | Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen (§ 4 Nr. 17) | - a)
Dekorationsmaße ermitteln und Zuschnittmaße berechnen - b)
Materialbedarf berechnen - c)
Gardinen- und Dekorationsstoffe zuschneiden und konfektionieren
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- d)
Vorhangschienen, Stangen- und Seilsysteme montieren - e)
Gardinen und Vorhänge montieren und dekorieren
| | 6 | | |
| 18 | Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz (§ 4 Nr. 18) | - a)
Arten von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen unterscheiden - b)
funktionelle Voraussetzungen prüfen, Art der Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen festlegen - c)
Standardausführungen von Licht-, Sicht- und Sonnenschutzanlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der Herstellerangaben, auswählen und anbringen
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| 19 | Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen (§ 4 Nr. 19) | - a)
Tapeten, Wandbeläge, Wandbespannungs- und -beschichtungsstoffe auswählen - b)
Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte durchführen - c)
Beschichtungsstoffe vorbereiten und verarbeiten
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- d)
Klebe- und Beschichtungstechniken auswählen - e)
Tapeten, Wand- und Deckenbeläge anbringen - f)
Tapeten, Wand- und Deckenbeläge nachbehandeln
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| 20 | Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice (§ 4 Nr. 20) | - a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern - b)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
| 2 *) | | | |
- c)
qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und Kunden erläutern - e)
Wartungs-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten an Produkten durchführen - f)
Gebrauchs- und Pflegeanleitungen den Kunden erläutern, Übergabe dokumentieren
| | | 4 *) | |
- g)
Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten - h)
Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten - i)
Realisierbarkeit von Kundenanforderungen prüfen, Kosten abschätzen und Liefertermine mit Kunden abstimmen
| | | | 3 *) |