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§ 6 Anpassungsfaktor - Digitale Gesetze
Rentenanpassungsgesetz 1987 (RAG 1987)
Erster Abschnitt Rentenversicherung
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Unfallversicherung
§ 6 Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1987 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0303.