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Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986) (RAG 1986)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Rentenversicherung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Formelrenten
§ 3 Sonstige Renten
§ 4 Allgemeines
§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 3 Sonstige Renten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Rentenversicherung
§ 3 Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1986 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 2,9 vom Hundert erhöht wird.