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Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986) (RAG 1986)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Rentenversicherung
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 3 Sonstige Renten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Rentenversicherung
§ 3 Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1986 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 2,9 vom Hundert erhöht wird.