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Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985) (RAG 1985)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Rentenversicherung
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
§ 7 Anpassungsfaktor
§ 8 Pflegegeld
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 7 Anpassungsfaktor - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Unfallversicherung
§ 7 Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1985 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0141.