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§ 7 Anpassungsfaktor - Digitale Gesetze
Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985) (RAG 1985)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Rentenversicherung
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Unfallversicherung
§ 7 Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1985 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0141.