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Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985) (RAG 1985)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Rentenversicherung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Formelrenten
§ 3 Sonstige Renten
§ 4 Allgemeines
§ 5 Berichtigung fehlerhafter Anpassungen
§ 6 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 3 Sonstige Renten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Rentenversicherung
§ 3 Sonstige Renten
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1985 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,0 vom Hundert erhöht wird.