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§ 3 Sonstige Renten und Altersgelder - Digitale Gesetze
Rentenanpassungsgesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984) (RAG 1984)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Rentenversicherung
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Rentenversicherung
§ 3 Sonstige Renten und Altersgelder
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1984 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,40 vom Hundert erhöht wird.