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§ 29 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik (QFUV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Umschulungsabschluss
Abschnitt 2 Umschulung
Abschnitt 3 Umschulungsprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 29 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 5) Umschulungslehrgang
Anlage 2 (zu den §§ 25 und 26) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.