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§ 25 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Qualifizierte Verbraucherverbände
Abschnitt 2 Qualifizierte Wirtschaftsverbände
Abschnitt 3 Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
Abschnitt 4 Jährliche Berichtspflichten
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung
§ 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.