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§ 2 Dauer der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
[object Object] (PWMAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Messer schmieden
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.