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Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (PublG)
Erster Abschnitt Rechnungslegung von Unternehmen
Zweiter Abschnitt Rechnungslegung von Konzernen
Dritter Abschnitt Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 23 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.